Arbeitsbefreiung

Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports

§ 1

(1) Den in der Jugendpflege und im Sport ehrenamtlich tätigen Leitern von Jugendgruppen und deren Helfern (Jugendgruppenleitern), die bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind, ist unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 Arbeitsbefreiung zu gewähren für

  1. die leitende oder helfende Tätigkeit bei Freizeit- und Sportveranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen, bei Reisen und Wanderungen von Jugendgruppen sowie bei sonstigen Veranstaltungen, zu denen Kinder und Jugendliche in Zeltlagern, Jugendherbergen, Jugendheimen oder ähnlichen Einrichtungen zusammenkommen,
  2. die Teilnahme an Arbeitstagungen, Lehrgängen und Kursen zu ihrer Ausbildung, Fortbildung und Unterrichtung in Fragen der Jugendpflege und des Sports,
  3. Veranstaltungen, die der gesamtdeutschen oder der internationalen Begegnung Jugendlicher dienen,
  4. die besondere Betreuung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen der Familienbildung und -erholung.

(2) Die Jugendgruppenleiter müssen Inhaber eines Jugendgruppenleiterausweises sein, den die für ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Behörde ausgestellt hat, es sei denn, sie nehmen an einer Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 teil, die zum Erwerb des Jugendgruppenleiterausweises führt.

(3) Die Veranstaltung, für die die Arbeitsbefreiung in Anspruch genommen wird, muss von einer Behörde, einer Kirche, einem Mitgliedsverband der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen oder von einem gemäß § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einem dem Landessportbund Niedersachsen angehörenden Sportverband durchgeführt werden. Veranstaltungen anderer Träger müssen von der für den Sitz des Veranstalters zuständigen Behörde als förderungswürdig anerkannt worden sein.

(4) Der Arbeitsbefreiung darf kein dringendes betriebliches Interesse entgegenstehen.

§ 2

Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht für höchstens zwölf Werktage im Kalenderjahr. Die Arbeitsbefreiung kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden und ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

§ 3

(1) Der Arbeitgeber gewährt die Arbeitsbefreiung auf Antrag des Jugendgruppenleiters.

(2) Der Antrag auf Arbeitsbefreiung ist dem Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen; für die Beibringung des Nachweises gilt die in Satz 1 genannte Frist nicht.

(3) Die Beteiligung des Betriebsrats oder des Personalrats richtet sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), beziehungsweise des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (1) in der Fassung vom 24. April 1972 (Nds. GVBl. S. 231), zuletzt geändert durch § 170 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 1. Juni 1978 (Nds. GVBl. S. 473).

§ 4

(1) Für die Dauer der Arbeitsbefreiung hat der Jugendgruppenleiter keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst.

(2) Den Jugendgruppenleitern, die auf Grund dieses Gesetzes Arbeitsbefreiung erhalten, dürfen daraus Nachteile in ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht erwachsen. Dies gilt auch für die Berechnung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

§ 5

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind als Jugendamt die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte, die ein Jugendamt errichtet haben.

§ 6

Auf ehrenamtlich tätige Jugendgruppenleiter, die als Beamte, Richter, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Weitergehende Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts bleiben unberührt.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.


Kommentar: Vom 29. Juni 1962 (Nds. GVBl. S. 74 - VORIS 21131 01 00 00 000 -). Geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1980 (Nds. GVBl. S. 147).