Gesetz zum Sonderurlaub für ehrenamtliche MitarbeiterInnen in der Jugendarbeit
Gesetz vom 8. Juli 1998 (Amtsblatt des Saarlandes Nr. 41, S. 862)
§1
(1) Den in der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Lebensalter von mindestens 15 Jahren ist auf Antrag unbezahlter Sonderurlaub oder Freistellung vom Schulbesuch zu gewähren
a) für die Mitarbeit im Bereich der Kinder- und Jugenderholung (Freizeiten, Lager und Wanderungen) und der internationalen Jugendarbeit,
b) zur Teilnahme an Veranstaltungen der außerschulischen Jugendarbeit sowie Konferenzen und Tagungen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe.
c) zur Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (2. AGKJHG) vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1258).
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist vom Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung auf Anforderung des jeweiligen Trägers der Maßnahme zu prüfen und zu bescheinigen.
§ 2
(1) Der Sonderurlaub beträgt bis zu zwei Arbeitswochen im Kalenderjahr. Er ist auf das folgende Jahr nicht übertragbar.
(2) Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Ob im Einzelfall vom Arbeitgeber ein freiwilliger Ausgleich gewährt wird, bleibt den betrieblichen Möglichkeiten überlassen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen im Saarland besuchen.
§3
(1) Die Anträge sind mindestens zwei Wochen vor Beginn des Sonderurlaubs bzw. der Freistellung vom Schulbesuch dem Arbeitgeber oder der Schulleitung vorzulegen.
(2) Der Sonderurlaub bzw. die Freistellung vom Schulbesuch kann nur verweigert werden, wenn ein unabweisbares betriebliches oder schulisches Interesse entgegensteht.
(3) Dem Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub bzw. Freistellung vom Schulbesuch ist eine Bescheinigung des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung über die Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 beizufügen.
§ 4
(1) Beschäftigten, die einen Sonderurlaub nach diesem Gesetz erhalten, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht entstehen. Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit oder der Dauer eines Arbeitsverhältnisses
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
§5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz Nr. 759 über Sonderurlaub für in der Jugendpflege ehrenamtlich tätige Personen vom 8. Juni 1962 (Amtsbl. S 481), zuletzt geändert am 8. April 1970 (Amtsbl. S 377), außer Kraft.