Landesregelung

Bestimmungen zur Anwendung der Jugendleiter-Card in Hessen

Die Jugendleiter/innen-Card ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Jugendleiter/innen.

Zu den Aufgabenbereichen von Jugendleiter/innen gehören gemäß § 11 SGB VIII insbesondere die Organisation und Durchführung von:

  • Kinder- und Jugendgruppenarbeit
  • Freizeiten für Kinder und Jugendliche
  • Internationale Begegnungen
  • Maßnahmen der außerschulischen Bildung
  • Leitung von Fach-, Neigungs- und Projektgruppen
  • Veranstaltungen zur politischen Interessenvertretung
  • Veranstaltungen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit

Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Jugendleiter/innen-Card geknüpften Vergünstigungen in allen deutschen Bundesländern in Anspruch genommen werden.

Für die Ausstellung der Card gelten folgende Bestimmungen: 

I. Voraussetzungen

1) Die Card ist in erster Linie für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Kinder- und Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiter/innen ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiter/innen tätig werden.

2) Voraussetzung ist in der Regel, dass der/die Jugendleiter/in:

  • für eine dem Hessischen Jugendring angehörende Jugendorganisation (Jugendverband od. Jugendgemeinschaft) oder
  • für einen sonstigen gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder
  • für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist.

3) Der/die Jugendleiter/in muss über pädagogische und rechtliche Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügen und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten. Soweit pädagogische und rechtliche Kenntnisse nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben sind, ist die Teilnahme an einer Jugendleiter/-innenausbildung erforderlich.

4) Über die Ausbildung ist ein Nachweis zu führen; sie umfasst mindestens 40 Zeitstunden (entsprechend 50 Schulungseinheiten). Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein.

5) Falls die Jugendleiter/innen-Ausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als drei Jahre zurückliegt, ist zusätzlich eine Fortbildung gemäß Ziffer IV.2 nachzuweisen, die ebenfalls nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.

6) Als weitere Voraussetzung ist der gültige Nachweis über die erfolgte Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs im Sinne des § 19 Fahrerlaubnisverordnung zu erbringen. Dieser Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.

7) Der/die Jugendleiter/in muss bei Antragstellung mindestens 16 Jahre alt sein. In vom Träger besonders zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiter/innen im Alter von 15 Jahren auf Antrag des Trägers (Gruppenantrag) ausgestellt werden.

II. Inhalte und Methoden der Jugendleiter/innen-Ausbildung

1) Die Ausbildung der Jugendleiter/innen soll grundsätzlich von anerkannten Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden. In begründeten Fällen und bei vergleichbarer Eignung kann die Schulung auch von weiteren Trägern und Institutionen durchgeführt werden. Dies ist im Einzelfall vom zuständigen Jugendamt zu prüfen.

2) Folgende Themen sollen in der Jugendleiter/innen-Ausbildung behandelt werden:

  • Arbeit in und mit Gruppen

    • Definition und Formen von Gruppen
    • Erkennen und Gestalten von Gruppenprozessen
    • Entscheidungsfindung und Beteiligungsmodelle
    • Reflexion von Gruppensituationen
    • Inklusion / Arbeit in inklusiven Gruppen

  • Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung

    • Rechtliche Stellung der Jugendleiter/innen
    • Aufsichtspflicht (Bedeutung und Umfang der Aufsichtspflicht, Sexualität und Aufsichtspflicht, rechtliche Konsequenzen von Aufsichtspflichtverletzungen)
    • Haftung und Haftungsgrenzen
    • Versicherungen
    • Schutz vor Kindeswohlgefährdung / Rolle und Selbstverständnis / Umgang mit einer Kindeswohlgefährdung
    • Jugendschutzgesetz

  • Organisation und Planung

    • Programmdurchführung
    • Geschäftsführung

  • Entwicklungsprozesse im Kindes- und Jugendalter

    • Psychische, kognitive und soziale Entwicklung / Störung der psychosozialen Entwicklung
    • Körperliche Entwicklung
    • Besondere Aspekte der Persönlichkeitsentwicklung
    • Kinder- und Jugendrechte
    • sexuelle und geschlechtliche Identität und Vielfalt

  • Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen

    • Alltag von Kindern und Jugendlichen
    • Soziokulturelle Unterschiede
    • Interkulturelle Arbeit
    • Geschlechtsspezifische Sozialisationsbedingungen
    • Bearbeitung exemplarischer Erfahrungs- und Problemfelder, beispielhaft die Frage des Umgangs mit demokratie- und menschenfeindlichen Tendenzen in der Gesellschaft / Antidiskriminierung

  • Rolle und Selbstverständnis von Jugendleiter/innen

    • Persönlichkeitsentwicklung
    • Leitungskompetenz
    • Teamfähigkeit
    • Nähe und Distanz
    • Medienkompetenz
    • Lokale Förderstrukturen für Jugendfördermaßnahmen / Beratungs- und Unterstützungsangebote

3) Die Themen der Jugendleiter/innen-Ausbildung sind zielgruppenspezifisch, erfahrungs- und erlebnisorientiert auszurichten. Die Methoden der Jugendleiter/innen-Ausbildung können verbands- oder trägerspezifisch gestaltet sein.

III. Zuständigkeit und Verfahren

1) Zuständig für die Ausstellung der Jugendleiter/innen-Card (d.h. konkret für deren Bestellung und gegebenenfalls Aushändigung) sind die Träger, für die ein/e Jugendleiter/in tätig ist und die Jugendämter. Der Träger, für den ein/e Jugendleiter/in tätig ist, ist dafür verantwortlich zu prüfen, ob die/der Jugendleiter/in die Voraussetzungen nach Ziffer I dieser Richtlinie erfüllt. Mit der Freigabe des Antrags bestätigt der Träger die Korrektheit der gemachten Angaben. Der öffentliche Träger (Jugendamt) prüft die Berechtigung des freien Trägers zur Beantragung von Jugendleiter/innen-Cards und die sachliche Richtigkeit der Angaben im Antrag. Der öffentliche Träger genehmigt die Jugendleiter/innen-Card abschließend durch die Druckfreigabe.

2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Trägers oder dessen Untergliederung, für die der/die Jugendleiter/in überwiegend tätig ist.

3) Der Antrag muss Online auf dem Antragsportal: www.juleica-antrag.de erfolgen. Der/die Jugendleiter/in bzw. die Jugendhilfeorganisation / der Jugendhilfeträger können den Antrag stellen. Der für den Online-Antrag vorgesehene Verlauf sowie dessen Vorgaben sind dabei einzuhalten.

4) Die freien und öffentlichen Träger können bei Bedarf Nachweise anfordern:

  • über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung nach Ziffer I.3 oder
  • über ausreichende pädagogische Kenntnisse durch Berufsausbildung oder Studium und
  • über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs.

5) Die Ausweise können über den Träger an die Berechtigten ausgehändigt werden.

6) Die Ausgabe der Jugendleiter/innen-Card dient dem gesetzlichen Auftrag zur Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 73 SGB VIII) und liegt somit im öffentlichen Interesse. Für die Ausstellung ist daher keine Gebühr zu erheben.

7) Die Card besitzt eine Gültigkeitsdauer von maximal 3 Jahren. Nach Ablauf dieser Dauer ist eine Folgebeantragung im Rahmen der unter Abschnitt IV genannten Voraussetzungen möglich.

8) Die Card ist dem Jugendamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung gemäß Abschnitt I entfallen sind.

9) Der Verlust der Card ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.

IV. Voraussetzungen bei Folgeanträgen

1) Jede/r Jugendleiter/in hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung der Card zu stellen (Folgeantrag). Der Folgeantrag muss innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Ablauf der Card erfolgen.

2) Der/die Jugendleiter/in muss hierfür an einem Fortbildungsangebot im Umfang von mindestens 8 Zeitstunden (entsprechend 10 Schulungseinheiten) in einem der unter Ziffer II.2 genannten Themenbereiche teilnehmen. Die Fortbildung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.

3) Ein erneuter Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist nicht notwendig, jedoch empfehlenswert.

V. Schlussbestimmungen

1) Diese Bestimmungen treten am 01.07.2019 in Kraft.

2) Die nach den bisherigen Bestimmungen ausgestellten oder verlängerten Ausweise behalten ihre Gültigkeit.

3) Der Erlass vom 22. Juli 2010 wird aufgehoben.

Wiesbaden, den

- II 3a – 52 m 0600-0003 -      Hessisches Ministerium für Soziales und Integration