Sachsen

Landesregelung

Regelung zum download

Regelungen zur Anwendung der Jugendleitercard (Juleica) im Freistaat Sachsen

Vom 30. April 2024

Auf der Grundlage der „Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Anwendung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter“ in der Fassung vom 26. Mai 2023 erlässt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die folgenden Regelungen zur Anwendung der Jugendleitercard (Juleica) im Freistaat Sachsen. Damit sollen ehrenamtlich tätige Jugendleiterinnen und Jugendleiter für ihre vielfältigen Aufgaben legitimiert, gestärkt und unterstützt werden.

A. Grundlegendes

Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind im Bereich der Kinderund Jugendhilfe in der Regel ehrenamtlich bei freien oder öffentlichen Trägern tätig. Zur Sicherung fachlicher Mindeststandards bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten sie eine Ausbildung. Ausbildungen und Fortbildungen bedürfen immer eines Bildungskonzeptes.

B. Ausbildung

I. Stufen der Ausbildung

Die Ausbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern erfolgt in zwei Stufen, G (Grundausbildung) und L (Leiterinnen und Leiter der Grundausbildung). Die Stufe wird auf der Jugendleitercard durch eine Anfügung im Feld Bundesland (Sachsen G oder Sachsen L) vermerkt.

II. Ausbildung der Stufe G (Grundausbildung)

1. Die Ausbildung der Stufe G beinhaltet die Grundausbildung. Sie ist Voraussetzung für die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter. Die Grundausbildung muss insgesamt mindestens 44 Bildungseinheiten à 45 Minuten umfassen und die Mindestzahl an Bildungseinheiten der Module A bis F nach Ziffer III beinhalten.

2. Zum Erreichen des Mindestgesamtumfangs der Grundausbildung (44 Bildungseinheiten) können über die Mindestzahl der Bildungseinheiten der Module A bis F nach Ziffer III hinaus trägerspezifische Inhalte gewählt werden.

3. Die Ausbildung ist mit teilweiser Online-Präsenz mittels eines geeigneten Konferenztools möglich. Eine Bild- und Ton-Kommunikation des/der Referierenden von und zu den Teilnehmenden ist während der gesamten Dauer zu gewährleisten. Dabei sind folgende Mindeststandards einzuhalten:

a. Mindestens 20 Bildungseinheiten sind in Präsenz mit persönlicher Anwesenheit durchzuführen, dabei mindestens:

aa) 6 Bildungseinheiten des Moduls A Pädagogik

bb) 4 Bildungseinheiten des Moduls B Recht

cc) 3 Bildungseinheiten des Moduls E Kindeswohl

dd) 3 Bildungseinheiten des Moduls F Demokratiebildung

b. Maximal 20 Prozent der Bildungseinheiten jedes Moduls können im Selbststudium mit Erfolgskontrolle durchgeführt werden.

4. Der Träger, bei dem der junge Mensch ehrenamtlich aktiv ist, kann festlegen, dass für Inhaberinnen und Inhaber eines pädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Hochschulabschlusses sowie für staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher der Mindestumfang der Ausbildung zehn Bildungseinheiten in Präsenz beträgt. Dabei müssen mindestens zwei Bildungseinheiten „Wiederholung, Aktualisierung und Vertiefung“ zu Inhalten des Moduls B (Recht) nach Ziffer III Nummer 2 absolviert werden. Die weiteren Inhalte können entweder die nach Ziffer III genannten oder andere für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wichtige trägerspezifische Schwerpunkte sein.

III. Ausbildungsinhalte der Stufe G

Die Grundausbildung umfasst nachfolgende inhaltliche Schwerpunkte:

1. Modul A: Pädagogik – 10 bis 12 Bildungseinheiten:

a) Ziele, Methoden und Aufgaben der Kinderund Jugendarbeit

b) Motivation, Rolle und Kompetenzen von Jugendleiterinnen und Jugendleitern

c) Gruppenpädagogik

d) Konfliktmanagement

e) Umgang mit Grenzen

f) Rhetorik

g) Methoden der Gruppenarbeit

h) Reflexion und Feedback

2. Modul B: Recht – 6 bis 8 Bildungseinheiten:

a) Grundbegriffe

b) Aufsichtspflicht

c) Haftung und Versicherung

d) Jugendschutz und Sexualstrafrecht

e) Datenschutz

f) Umgang mit Medien und rechtliche Bestimmungen

3. Modul C: Organisation und Finanzen – 4 bis 6 Bildungseinheiten:

a) Projektmanagement

b) Umgang mit finanziellen Mitteln in der Gruppenarbeit

c) Strukturen der Jugendhilfe in Sachsen

d) Öffentlichkeitsarbeit

4. Modul D: Erste Hilfe – 13 Bildungseinheiten:

a) 9 Bildungseinheiten „Grundausbildung Erste Hilfe“: Diese neun Bildungseinheiten der „Grundausbildung Erste Hilfe“ können extern absolviert werden. Die Ausbildung erfolgt durch zertifizierte Fachreferentinnen oder Fachreferenten nach den Vorgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH). Dies ist bei der Beantragung der Jugendleitercard nach Großbuchstabe C Ziffer I nachzuweisen.

b) 4 Bildungseinheiten „Erste Hilfe für Jugendleiterinnen und Jugendleiter“: Diese vier Bildungseinheiten sind Bestandteil der Juleica-G-Ausbildung und werden durch dafür qualifizierte Inhaberinnen oder Inhaber der Juleica Stufe L oder durch zertifizierte Fachreferentinnen oder Fachreferenten vermittelt.

5. Modul E: Kindeswohl – 3 bis 5 Bildungseinheiten:

a) rechtliche Bestimmungen

b) Grundrechte und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen

c) Kindeswohlgefährdung: Erkennen – Einschätzen – Handeln

d) Prävention vor Gewalt und Umgang mit Grenzverletzungen

6. Modul F: Demokratiebildung – 6 bis 8 Bildungseinheiten:

a) Verfassung und Menschenrechte

b) Vielfalt und Toleranz

c) Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

d) Umgang mit Extremismus

IV. Ausbildung der Stufe L (Leiterinnen und Leiter)

1. Die Ausbildung der Stufe L baut auf der Grundausbildung (Stufe G) auf. Sie wird vom Kinderund Jugendring Sachsen e. V. durchgeführt. Inhaberinnen und Inhaber der Juleica Stufe L sollen nach dieser Ausbildung in der Lage sein, Jugendleiterinnen und Jugendleiter der Stufe G eigenständig auszubilden und in ihrer Arbeit zu begleiten. Dabei können sie ehren-, neben- oder hauptamtlich tätig sein.

2. Voraussetzungen für die Ausbildung der Stufe L sind:

a) eine mindestens einjährige Praxis im Bereich der Kinderund Jugendhilfe nach §§ 11 bis 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist,

b) die Empfehlung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie

c) das Vorliegen der Stufe G.

V. Ausbildungsinhalte der Stufe L

1. Die Ausbildung der Stufe L orientiert sich an den Inhalten (Module A bis F) der Grundausbildung. Sie vermittelt ein vertieftes Wissen zu den unter Ziffer III aufgeführten Themen sowie umfassende Methodenkenntnisse zur außerschulischen Jugendbildung und bietet somit Impulse, um ein individuell stimmiges Arbeitskonzept für eigene Juleica-G-Ausbildungen zu entwickeln. Im Gesamtumfang von 40 Bildungseinheiten à 45 Minuten werden vermittelt:

a) Selbstkompetenz

aa) die eigene Motivation und Haltung kennen

bb) die eigene Rolle klären

cc) die eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten kennen und weiterentwickeln

dd) den eigenen Ausbildungsstil schärfen

b) soziale Kompetenz

aa) angemessen kommunizieren

bb) mit Schwierigkeiten und Konflikten konstruktiv umgehen

cc) Gruppen verstehen und leiten

dd) Ressourcen der Jugendleiterinnen und Jugendleiter erkennen und stärken

c) fachliche Kompetenz

Ausbildungsinhalte prägnant aufarbeiten und anschaulich vermitteln, insbesondere auch nach Absolvieren der Stufe G beziehungsweise der entsprechend letzten Fortbildung eingetretene Neuerungen bei:

aa) Pädagogik

bb) Recht

cc) Organisation und Finanzen

dd) Kindeswohl

ee) Demokratiebildung.

d) Methodenkompetenz

aa) eigene Ausbildungen systematisieren und planen

bb) Lernprozesse organisieren und gestalten

cc) Methoden der Gruppenarbeit situationsgerecht einsetzen.

2. Optional kann im Rahmen der Juleica-L-Ausbildung sowie in der Juleica-L-Weiterbildung zudem eine Zusatzqualifikation erworben werden, um in Juleica-G-Ausbildungen das Modul „Erste Hilfe für Jugendleiterinnen und Jugendleiter“ eigenständig vermitteln zu können. Dieser Ausbildungsblock wird durch zertifizierte Fachreferentinnen oder Fachreferenten nach den Vorgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) begleitet. Voraussetzung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzqualifikation „Vermittlung von Erster Hilfe für Jugendleiterinnen und Jugendleiter“ bei Juleica-L ist das Absolvieren eines Erste-Hilfe-Grundkurses oder -Trainings entsprechend den Vorgaben der BAGEH, welcher/s nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

VI. Weitere Ausbildungsbestimmungen

1. Ausbildungen und Fortbildungen werden von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt.

2. Die Teilung einer Ausbildung beziehungsweise einer Fortbildung auf mehrere Termine ist möglich, wobei pro Termin mindestens vier Bildungseinheiten erbracht werden müssen und die gesamte Ausbildung einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten darf. Der Ausbildungsteil „Grundausbildung Erste Hilfe“ bleibt hierbei außer Betracht. Dieser darf zum Zeitpunkt der Juleica-Ausbildung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

3. Die Ausbildung der Stufe G erfolgt durch Inhaberinnen oder Inhaber der Stufe L. Für einzelne Themen können Fachreferentinnen oder Fachreferenten mit einer entsprechenden beruflichen oder staatlich anerkannten zusätzlichen Qualifikation eingesetzt werden. Fachreferentinnen oder Fachreferenten für die Grundausbildung Erste Hilfe müssen entsprechend der Vorgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) zur Ausbildung für Erste Hilfe berechtigt sein.

4. Die Ausbildungsträger stellen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach erfolgreicher Teilnahme einen Ausbildungsnachweis aus, welcher unter anderem den Namen der Teilnehmenden, das Datum der Ausbildung und den Veranstaltungsort, die Ausbildungsinhalte und deren Umfang (in Bildungseinheiten à 45 Minuten) sowie den Namen der Referentinnen und Referenten und deren Qualifikation enthält. Dieser Nachweis ist von der Ausbildungsleiterin beziehungsweise dem Ausbildungsleiter (Stufe L) zu unterzeichnen.


C. Antragsverfahren für die Jugendleitercard

I. Beantragung

Nach erfolgreicher Ausbildung der Stufe G oder der Stufe L kann zum Nachweis ihrer Qualifikation eine bundesweit einheitlich gestaltete Jugendleitercard beantragt werden. Die Beantragung erfolgt durch die Jugendleiterin beziehungsweise den Jugendleiter in einem Online-Verfahren über www.juleica-antrag.de und bedarf in jedem Fall der Mitwirkung des Trägers, bei dem die Jugendleiterin beziehungsweise der Jugendleiter ehrenamtlich aktiv ist.

II. Prüfung der Anträge

1. Im Rahmen des Online-Antragsverfahrens auf Erteilung einer Jugendleitercard wird das Vorliegen folgender Voraussetzungen geprüft:

a) Die angehende Jugendleiterin beziehungsweise der angehende Jugendleiter ist bei dem Träger, der den Antrag bestätigt, ehrenamtlich aktiv. In der Regel ist eine dauerhafte Bindung an den Träger gegeben oder vorgesehen.

b) Die angehende Jugendleiterin beziehungsweise der angehende Jugendleiter ist für eine Tätigkeit als Jugendleiterin/Jugendleiter im Sinne des § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach ihrer Persönlichkeit geeignet. Die persönliche Eignung setzt in der Regel ein Mindestalter von 16 Jahren voraus. Bei nicht volljährigen Antragstellerinnen oder Antragstellern ist das Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung zur Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter der Personensorgeberechtigten Voraussetzung für die Antragstellung.

c) Die angehende Jugendleiterin beziehungsweise der angehende Jugendleiter hat eine „Grundausbildung Erste Hilfe“ entsprechend Großbuchstabe B Ziffer III Nummer 4 Buchstabe a absolviert.

d) Die angehende Jugendleiterin beziehungsweise der angehende Jugendleiter hat eine Juleica-Ausbildung entsprechend diesen Regelungen absolviert.

2. Indem der Träger, bei dem die Jugendleiterin beziehungsweise der Jugendleiter aktiv ist, den Antrag im Online-Verfahren genehmigt, bestätigt er die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d.

3. Träger, bei denen Jugendleiterinnen und Jugendleiter tätig sind, vereinbaren mit ihrer Juleica-Zentralstelle, dass Anträge nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen elektronisch bestätigt werden.

4. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Nummer 1 Buchstabe d prüft zudem die zuständige Juleica-Zentralstelle. Zur Prüfung übergeben Ausbildungsträger im Anschluss an die Ausbildung den Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmern einen Ausbildungsnachweis mit folgenden Angaben:

a) Ort, Ausbildungsträger und Termine der Ausbildung

b) Namen der Teilnehmerin beziehungsweise des Teilnehmers

c) Ausbildungsinhalte und deren Umfang (in Bildungseinheiten à 45 Minuten)

d) Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Stufe L, die für die Ausbildung verantwortlich waren, und deren Unterschrift.

5. Die Antragstellerinnen und Antragsteller fügen den Ausbildungsnachweis, den Nachweis zur Ausbildung „Erste Hilfe“ sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen in elektronischer Form dem Antrag bei.

III. Zuständige Stellen (Zentralstellen)

1. Zuständige Stellen (Zentralstellen) werden im Antragssystem als Öffentliche Träger bezeichnet.

2. Für alle Landesverbände sowie deren regionalen und lokalen Untergliederungen ist dies der Kinderund Jugendring Sachsen e. V. (KJRS).

3. Für alle Träger ohne Landesverband ist der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (kommunales Jugendamt) zuständig. Das Jugendamt kann gegebenenfalls diese Funktion an einen örtlichen Dachverband der Jugendarbeit (zum Beispiel den örtlichen Jugendring) übertragen.

IV. Entzug und Ablauf der Jugendleitercard

1. Die Jugendleitercard kann entzogen werden, wenn grobe Regelverstöße in der Tätigkeit als Jugendleiterin beziehungsweise Jugendleiter vorliegen. Bei Inhaberinnen beziehungsweise Inhabern der Jugendleitercard Stufe L liegt insbesondere ein grober Verstoß vor, wenn sie durch die Bescheinigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Ausbildungsnachweisen bei nicht genehmigungsfähigen Anträgen die Erteilung der Jugendleitercard herbeiführen. Zum Entzug sind berechtigt:

a) der Träger, über den die Jugendleitercard beantragt und ausgereicht wurde,

b) die kommunalen Jugendämter,

c) andere Zentralstellen auf regionaler Ebene (für Juleica regional zuständige Träger der freien Jugendhilfe) und auf Landesebene der Kinderund Jugendring Sachsen e. V.

2. Entzogene und abgelaufene Jugendleitercards sind dem Eigentümer (Zentralstelle) zurückzugeben.


D. Weitere Bestimmungen

I. Gültigkeit und Neuausstellung

1. Jugendleitercards gelten drei Jahre ab Datum der Ausstellung. Das Gültigkeitsdatum der Karte darf maximal vier Jahre nach Beginn der für die Ausstellung notwendigen Ausbildung liegen. Die neun Bildungseinheiten umfassende „Grundausbildung Erste Hilfe“ bleibt hierbei außer Betracht. Bei Ablauf der Gültigkeit kann eine neue Jugendleitercard beantragt werden. Voraussetzung für die Beantragung einer neuen Jugendleitercard ist die Teilnahme an einer Fortbildung.

2. Die erneute Antragstellung als Beantragung der Verlängerung muss bis maximal 18 Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Jugendleitercard erfolgen. Die Frist kann im Einzelfall durch Entscheidung des freien Trägers, bei dem die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller aktiv ist, bis auf 4 Jahre verlängert werden, wenn

a) die letzten absolvierten Lehrgänge nicht verkürzt und regelgerecht absolviert wurden,

b) die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller im gesamten betrachteten Zeitraum aktiv bei dem freien Träger tätig war und sich ständig weitergebildet hat und

c) eine erweiterte Fortbildung in Präsenz im Gesamtumfang von mindestens 16 Bildungseinheiten (BE) à 45 Minuten, davon mindesten 4 BE „Recht“, 2 BE „Kindeswohl“ und 4 BE „Pädagogik“ absolviert wurde.

3. Eine Fortbildung ist vollständig oder teilweise in Online-Präsenz möglich, soweit in dieser Bekanntmachung nichts Abweichendes geregelt wird. Eine Bild- und Ton-Kommunikation des/der Referierenden von und zu den Teilnehmenden ist während der gesamten Dauer zu gewährleisten. Das Selbststudium darf maximal zwei Bildungseinheiten umfassen und muss eine Erfolgskontrolle beinhalten. Jugendleiterinnen und Jugendleiter müssen nach Ablauf der Gültigkeit der Juleica die Fortbildung mit persönlicher Anwesenheit absolvieren, wenn die vorherige Fortbildung vollständig in Online-Präsenz absolviert wurde.


II. Fortbildung der Stufe G

Eine Fortbildung der Stufe G muss einen Mindestumfang von zehn Bildungseinheiten à 45 Minuten, davon mindestens zwei Bildungseinheiten „Wiederholung, Aktualisierung und Vertiefung“ zu Inhalten des Moduls B (Recht), haben. Diese Inhalte müssen die für Jugendleiterinnen und Jugendleiter relevanten rechtlichen Änderungen der letzten vier Jahre umfassen. Es ist möglich diese in den Kontext anderer Inhalte der Fortbildung zu stellen. Weitere Inhalte können entweder die nach Großbuchstabe B Ziffer III genannten oder andere für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wichtige verbandsspezifische Themen sein. Die Ausbildungsträger müssen gewährleisten, dass auch Themen des Moduls D „Erste Hilfe“ bei den Fortbildungen regelmäßig gelehrt werden.

III. Fortbildung der Stufe L

1. Eine Fortbildung der Stufe L muss einen Mindestumfang von zehn Bildungseinheiten à 45 Minuten haben, davon mindestens zwei Bildungseinheiten „Wiederholung, Aktualisierung und Vertiefung“ zu Rechtsfragen. Diese Inhalte müssen die für Jugendleiterinnen und Jugendleiter relevanten rechtlichen Änderungen der letzten vier Jahre umfassen. Es ist möglich, diese in den Kontext anderer Inhalte der Fortbildung zu stellen. Weitere Inhalte können entweder die nach Großbuchstabe B Ziffer V genannten oder andere für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wichtige Inhalte sein. Insbesondere zur Ausbildung der Stufe L und Fortbildung der Stufe L besteht ein Weisungsvorbehalt der obersten Landesjugendbehörde gegenüber der Landeszentralstelle.

2. Die Zusatzqualifikation „Vermittlung von Erster Hilfe für Jugendleiterinnen und Jugendleiter“ für Juleica-L-Inhaberinnen und -Inhaber entsprechend Großbuchstabe B Ziffer V Nummer 2 ist drei Jahre gültig. Zum erneuten Erwerb ist entweder im Rahmen der Juleica-L-Fortbildung ein spezieller Teil „Erste Hilfe“ im Umfang von zwei Bildungseinheiten oder ein Erste-Hilfe-Training entsprechend den Vorgaben der BAGEH zu absolvieren.

IV. Allgemeine Fortbildung

Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind verpflichtet, sich fortlaufend über Änderungen von relevanten Rechtsgrundlagen, Förderrichtlinien, neue Erkenntnisse auf den Gebieten Pädagogik und Kindeswohl und Ähnlichem zu informieren.

E. Förderung der Ausbildung, der Jugendleitercard und des ehrenamtlichen Engagements

I. Förderung der Ausbildung der Stufe G und L

Eine Förderung der Ausbildungen der überörtlichen beziehungsweise landesweiten Träger zur Stufe G sowie der Ausbildung zur Stufe L kann über die FRL überörtlicher Bedarf vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 319), die durch die Richtlinie vom 9. Juni 2023 (SächsABl. S. 775) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen. Die Förderung der Ausbildungen der örtlichen Träger erfolgt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

II. Finanzierung der Ausstellung der Jugendleitercard

Die Finanzierung der Herstellung/Ausstellung der Jugendleitercard erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt/ Landesjugendamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Die diesbezüglichen Rechnungen gehen im Rahmen des Online-Verfahrens nach der Versendung vom Hersteller direkt an das Landesjugendamt. Das Landesjugendamt prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnungen durch Abgleich der darauf enthaltenen Angaben mit den Angaben im Online-System.


III. Förderung des ehrenamtlichen Engagements

1. Mit Erhalt der Juleica kann die Sächsische Ehrenamtskarte beantragt werden.

2. Auch ist es möglich, Sonderurlaub entsprechend dem Sonderurlaubsgesetz vom 27. August 1991 (SächsGVBl. S. 323), das durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen.


F. Bekanntmachung

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz – Regelungen zur Anwendung der Jugendleitercard (Juleica) im Freistaat Sachsen vom 23. März 2018 (SächsABl. S. 457).

Dresden, den 30. April 2024

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Petra Köpping