Regelungen zur bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2019
Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihnen eine amtliche Legitimation zu geben, wurde eine bundeseinheitliche Jugendleiterin- beziehungsweise Jugendleiter-Card (Juleica) im Format einer Scheckkarte eingeführt.
Mit diesem Runderlass werden die Voraussetzungen für die Ausstellung des amtlichen Ausweises für Jugendleiterinnen und Jugendleiter beschrieben und das Verfahren in Nordrhein-Westfalen geregelt.
Grundlage sind die Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Einführung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter vom 12. und 13. November 1998 sowie die im Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 4. und 5. Juni 2009 festgelegten bundeseinheitlichen Qualitätsstandards. Weiterführende Informationen zur bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card stehen online unter www.juleica.de zur Verfügung.
1. Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Die Card dient
1.1 zur Legitimation gegenüber den Personensorgeberechtigten der Minderjährigen in der Jugendarbeit,
1.2 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe gewünscht wird (zum Beispiel Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit und Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate) und
1.3 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die an die Funktion "Jugendleiterin" und "Jugendleiter" oder ausdrücklich an diese Card anknüpfen können wie zum Beispiel Freistellung, Erstattung von Verdienstausfall, Fahrpreisermäßigungen, Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe, Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit, Besuche von Kulturveranstaltungen, Besuche von Freizeiteinrichtungen, Gebührenfreiheit oder -ermäßigung für das Entleihen von Medien und Geräten, Materialbeschaffung oder Dienstleistungen.
1.4 Kommunen, die eine Ehrenamtskarte ausstellen, wird empfohlen, Inhaberinnen und Inhabern einer Juleica eine Ehrenamtskarte ohne zusätzliche Anforderungen auszustellen.
2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card
2.1 Die Card ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt, die ehrenamtlich als Jugendleiterinnen und Jugendleiter tätig sind.
2.2 Die Jugendleiterin und der Jugendleiter im Sinne des § 73 Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) müssen für einen Träger der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein. In Ausnahmefällen kann der Ausweis auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter eines noch nicht anerkannten Trägers ausgestellt werden, sofern ein Antrag auf Anerkennung gestellt und bereits förderungswürdige Arbeit geleistet wurde. Die Juleica kann auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern, die keine Anerkennung nach § 75 SGB VIII besitzen, ausgestellt werden, wenn diese Träger in Kooperation mit einem Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe eine Juleica-Schulung durchführen und die weiteren Voraussetzungen zum Erhalt der Card erfüllt werden.
2.3 Die Jugendleiterinnen und Jugendleiter müssen eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für ihre Aufgabe erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, zum Beispiel eine Gruppe zu leiten. Für die Qualifizierung gelten die folgenden Qualitätsstandards, welche die bundeseinheitlichen Vorgaben berücksichtigen (Mindeststandards):
2.3.1 Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 35 Zeitstunden.
2.3.2 Zusätzlich ist der Nachweis einer Erste-Hilfe-Ausbildung entsprechend der „Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ in ihrer jeweils geltenden Fassung[1] zu erbringen. Die Erste-Hilfe-Ausbildungen sind von einem lizenzierten Träger der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) durchzuführen.
2.3.3 Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte: Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin beziehungsweise des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen, Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit, Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit, psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes wie zum Beispiel Prävention sexualisierter Gewalt. Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, geschlechtliche, sexuelle und kulturelle Diversität, interkulturelle Kompetenz, Inklusion, internationaler Jugendaustausch sowie verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.
2.3.4 Die in der Nummer 2.3.3 genannten Ausbildungen beziehungsweise Schulungen dürfen nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden.
2.4 Jugendleiterinnen und Jugendleiter sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter, die erst 15 Jahre alt sind, ausgestellt werden. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Personensorgeberechtigten erforderlich.
2.5 Kann eine Jugendleiterin oder ein Jugendleiter eine pädagogische Ausbildung oder ein entsprechendes Studium nachweisen, in dem die Inhalte der Juleica-Schulung umfassend behandelt wurden und ein deutlicher Bezug zur Jugendarbeit besteht, kann im Einzelfall vom Träger die Möglichkeit geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Juleica-Schulung abzusehen.
2.6 (Erweiterte) Führungszeugnisse sind von der beantragenden Person für den Erhalt der Juleica nicht vorzulegen.
3. Gültigkeitsdauer und Antragsverfahren
3.1 Die Gültigkeitsdauer der Card beträgt drei Jahre. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, verliert die Karte ihre Gültigkeit und ist zurückzugeben. Liegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vor, kann auf Antrag eine neue Card ausgestellt werden. Für die Neu-Ausstellung der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Gesamtumfang von mindestens 8 Zeitstunden nachzuweisen. Zusätzlich ist für die Neu-Ausstellung der Nachweis einer Auffrischung der Erste-Hilfe-Ausbildung zu erbringen.
3.2 Die Juleica kann ausschließlich online unter www.juleica.de beantragt werden.
3.3 Für die Bearbeitung der Juleica-Anträge sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die für freie Träger tätig sind, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich der freie Träger seinen Sitz hat. Die ausstellende Behörde (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) übernimmt für die Befähigung der Juleica-Inhaberinnen und Inhaber keine Haftung.
3.4 Soweit Jugendleiterinnen und Jugendleiter für freie Träger tätig sind, prüfen die freien Träger, ob die Jugendleiterinnen und Jugendleiter die unter Nummer 2 genannten Voraussetzungen zum Erhalt einer Juleica erfüllen. Werden die Kriterien erfüllt, soll der freie Träger dem Antrag der Jugendleiterin oder des Jugendleiters zustimmen. Die Qualifikation, Befähigung und die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter gelten durch die Online-Zustimmung des Antrags durch den freien Träger als bestätigt.
3.5 Die Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card unterstützt das ehrenamtliche Engagement in Nordrhein-Westfalen und dient somit dem öffentlichen Interesse. Die Kosten der Cards trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Für die Ausstellung der Card ist keine Gebühr zu erheben.
4. Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung
4.1 Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.
4.2 Die Oberste Landesjugendbehörde ist bemüht, der Card auch über den staatlichen Bereich hinaus Geltung und Anerkennung zu verschaffen.
5. Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Juleica sind die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung sowie das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung, zu beachten.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
6.1 Dieser Runderlass tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit „Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen“ vom 16. Dezember 1999 (MBl. NRW. 2000 S. 22), der zuletzt durch Runderlass vom 22. Mai 2014 (MBl. NRW. S. 311) geändert worden ist, außer Kraft.
6.2 Dieser Erlass tritt, falls nicht zuvor die Geltungsdauer verlängert wird, mit Datum vom 31. Dezember 2024 außer Kraft.
MBl. NRW. 2019 S. 238